Berufspflicht «Kontinuierliche Fortbildung»
Seit Inkrafttreten der Geometerverordnung im Mai 2008 gehört die Fortbildung zu einer der in Artikel 22 GeomV festgeschriebenen Berufspflichten.
Beim Reglement handelt es sich um eine Präzisierung der in Artikel 22 GeomV aufgeführten Berufspflicht der kontinuierlichen Fortbildung. Darin sind die minimalen Anforderungen an die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer festgelegt.
Sich fortwährend weiterzubilden ist nicht nur eine Pflicht, sondern für die selbstständige Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ein Muss und im Interesse der Fachleute sowie der Branche selbst: Wer in einem sich stetig wandelnden Umfeld tätig ist, hat auch die Möglichkeit, einen Wandel mitzuprägen. Dies gelingt jenen am besten, die informiert sind und sich laufend fortbilden.
Fragen und Antworten zum Reglement
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wurde Ihre Frage nicht beantwortet? Schreiben Sie uns eine E-Mail.
Umfang der Fortbildung
Adressatenkreis
Inhalt und Form der Fortbildung
Zweck des Reglements
Überprüfung der Fortbildung
Vorschriften
Dokumente
Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer
c/o Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern