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Veröffentlicht am 18. Januar 2024

Berufspflicht «Kontinuierliche Fortbildung»

Seit Inkrafttreten der Geometerverordnung im Mai 2008 gehört die Fortbildung zu einer der in Artikel 22 GeomV festgeschriebenen Berufspflichten.

Beim Reglement handelt es sich um eine Präzisierung der in Artikel 22 GeomV aufgeführten Berufspflicht der kontinuierlichen Fortbildung. Darin sind die minimalen Anforderungen an die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer festgelegt.

Sich fortwährend weiterzubilden ist nicht nur eine Pflicht, sondern für die selbstständige Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ein Muss und im Interesse der Fachleute sowie der Branche selbst: Wer in einem sich stetig wandelnden Umfeld tätig ist, hat auch die Möglichkeit, einen Wandel mitzuprägen. Dies gelingt jenen am besten, die informiert sind und sich laufend fortbilden.

Fragen und Antworten zum Reglement

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wurde Ihre Frage nicht beantwortet? Schreiben Sie uns eine E-Mail.

Umfang der Fortbildung

Adressatenkreis

Inhalt und Form der Fortbildung

Zweck des Reglements

Überprüfung der Fortbildung

Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer

Sekretariat
c/o Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern