Zusammenarbeit Bund – Kantone – Private
Die drei Phasen «Planung», «Realisierung und Betrieb» sowie «Erfolgskontrolle» – zusammengefasst im so genannten Regelkreis – beschreiben das Zusammenspiel der an der amtlichen Vermessung beteiligten Institutionen.
Der Regelkreis der amtlichen Vermessung
In der Oberleitung der amtlichen Vermessung sind, bezogen auf die Leitungsfunktion und daraus folgernd die Zusammenarbeit Bund – Kantone – Gemeinden, für jedes Operat (Vermessungswerk) drei Phasen zu durchlaufen:
- Planung,
- Realisierung, Betrieb und
- Erfolgskontrolle.
Diese drei Phasen sind in drei Steuerungsbereiche gegliedert, welche als Regelkreise konzipiert sind:
Steuerungsbereich «Planung»
Der Steuerungsbereich «Planung» umfasst die für 4 Jahre gültige Programmvereinbarung und die darauf basierende Jahresplanung.
Strategische Planung
- Strategie des Bundes
- Umsetzungsplan des Kantons und die daraus resultierende Programmvereinbarung
- Die Programmvereinbarung (ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Bund und Kanton) definiert den Rahmen und die quantitativen und qualitativen Ziele und den Verpflichtungskredit des Bundes für die Realisierung und Finanzierung der amtlichen Vermessung für die vier Jahre.
Jahresplanung
- Leistungsvereinbarung
Gestützt auf die strategische Planung wird mit jedem Kanton jährlich und individuell eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser werden vor allem die besonderen Jahresleistungen und die jährlichen Zahlungskredite vereinbart.
Steuerungsbereich «Realisierung & Betrieb»
Der Steuerungsbereich «Realisierung & Betrieb» umfasst unter anderem die Vermarkung, die Ersterhebung sowie die Erneuerung (Realisierung) sowie die Nachführung, den Unterhalt und die Datenabgabe (Betrieb).
Realisierung der amtlichen Vermessung
Vermarkung (VM)
- Grenzfeststellung und Kennzeichnung der Grenzpunkte – Artikel 11 bis 17 VAV
Ersterhebung (EE)
Erstellung von Vermessungswerken in der Regel in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung – Artikel 18, Absatz 1 VAV Ausnahmen:
- Naturereignisse – Ziffer 6, Anhang zur FVAV
- weitere Ausnahmen – Artikel 51 Absätze 3 und 4 VAV und Artikel 114 TVAV
Güterzusammenlegungen (GZ)
- Arbeiten an amtlichen Vermessungen bei Güterzusammenlegungen (GZ) in der Land- und Forstwirtschaft, sofern über das zusammenlegungsbedürftige Gebiet bereits früher eine definitiv anerkannte amtliche Vermessung existierte – Artikel 3 Absatz 3 VAV, Artikel 74 bis 79 TVAV
Erneuerung (EN)
- Auf- resp. Umarbeitung definitiv anerkannter amtlicher Vermessungen nach alter Ordnung auf den neuen Standard AV93 – Artikel 18 Absatz 2 VAV
Betrieb der amtlichen Vermessung
Nachführung (Artikel 18 Absatz 3 VAV)
- Laufende Nachführung (LNF): Aktualisierung aufgrund Meldewesen, laufende Arbeiten mit jährlichem Abschluss – Artikel 23 VAV
- Periodische Nachführung (PNF) Aktualisierung ohne Meldewesen, Abwicklung als Operat – Artikel 24 VAV
Unterhalt (UH) = Verwaltung (Artikel 31 VAV, Artikel 80 bis 88 TVAV)
- Datensicherheit, Datenverwaltung, Aufbewahrung und Archivierung: laufende Arbeiten
Erhaltung (EH), provisorische Numerisierung (PN) (Artikel 56 VAV, Artikel 89 bis 108 TVAV)
- Abwicklung als Operat
Datenabgabe (DA) (Artikel 34 bis 39 VAV, Artikel 44, 45 TVAV)
- laufende Arbeiten
Besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse (BANI) (Ziffer 6, Anhang zur FVAV)
Steuerungsbereich «Erfolgskontrolle»
Der Steuerungsbereich «Erfolgskontrolle» beinhaltet die Jahresberichte der Kantone sowie den Erfahrungsbericht und die Qualitätsprüfung der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion. Sie alle bilden eine gute Grundlage für die effektive und effiziente Erfolgskontrolle.
Jahresbericht des Kantons
Der Kanton erstellt jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Arbeiten. Der Jahresbericht ist Bestandteil des Nachweises der durch den Kanton erbrachten Vermessungsleistung.
Erfahrungsbericht der Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion
Die Fachstelle prüft jährlich die Effektivität der Massnahmen und deren wirkungsorientierten Erfolg und hält alles im Erfahrungsbericht fest. Dieser beinhaltet insbesondere:
- die Überprüfung, ob die Realisierung und der Betrieb der amtlichen Vermessung die gewünschte Wirkung erzielt hat sowie
- eine Stellungnahme zum Jahresbericht des Kantons und Schlussfolgerungen daraus.
Finanzen
Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam.
Qualitätsprüfung
Die Fachstelle überprüft im Rahmen der Oberaufsicht die Daten der amtlichen Vermessung. Ziel ist dabei, gemeinsam mit den kantonalen Vermessungsaufsichten und privaten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern ein gutes und homogenes Produkt zu erstellen, das die hohen Qualitätsanforderungen der amtlichen Vermessung erfüllt.
Monitoring des volkswirtschaftlichen Nutzens in der amtlichen Vermessung
Das Monitoring dient dazu, den volkswirtschaftlichen Nutzen der Daten der amtlichen Vermessung zu erheben und zu dokumentieren.
Inhaltsverzeichnis
Oberleitung & Oberaufsicht Amtliche Vermessung
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern
