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Veröffentlicht am 2. Juli 2026

Ortschaften

Ortschaften sind bewohnte, geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl (postalische Ortschaften).

Das amtliche Ortschaftenverzeichnis enthält die Namen, Perimeter und Postleitzahlen aller Ortschaften der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.

Amtliches Ortschaftenverzeichnis

Grundlagen

Für die Änderung von Ortschaftsnamen und Perimeter gelten die rechtlichen und organisatorischen Aspekte der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV). Wer ein Gesuch stellt, trägt die Kosten.

Die Änderungsverfahren im Überblick:

Die Grafik zeigt die verschiedenen Änderungsverfahren - bei der Festlegung, Änderung oder Löschung eines Orschaftsnamens oder wenn es sich nur um eine Perimeteränderung handelt.

Festlegung, Änderung oder Löschung eines Ortschaftsnamens

Vorgehen

Bei Festlegung, Änderung oder Löschung eines Ortschaftsnamens ist das Genehmigungsverfahren gemäss Artikel 22 GeoNV zu durchlaufen.

  • Die Kantone sind für die Festlegung der Ortschaftsnamen und deren zugehörige Perimeter verantwortlich.
  • Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Die Post) die Ortschaft und legt die Änderungen fest.
  • Sie sendet ein Gesuch an das Bundesamt für Landestopografie swisstopo.

Zuständigkeiten

für Koordination Kanton – Post

Die Post ist – nach Anhörung des Kantons und der Gemeinden – für die Festlegung der Postleitzahl zuständig.

Post CH AG
Logistik-Services 75.1
Planung und Steuerung
Philippe Mayor
Zürcherstrasse 161, 8010 Zürich-Mülligen

E-Mail

für Verfahren Kanton – swisstopo

Bundesamt für Landestopografie swisstopo             
Vermessung  
Corinne Beyeler
Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern

Telefon +41 58 464 34 13 | E-Mail

Perimeteränderungen

Bei Perimeteränderungen ist zu unterscheiden:

  • Änderungen MIT Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.
  • Änderungen OHNE Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Perimeteränderungen MIT Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Vorgehen

Bei Perimeteränderungen mit Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs ist zwingend wie folgt vorzugehen:

  • Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle koordiniert Änderungen des Perimeters mit den betroffenen Gemeinden und der Post – wenn Haltestellen des öffentlichen Verkehrs betroffen sind auch mit dem Bundesamt für Verkehr.
  • Sie sendet ein Gesuch an das Bundesamt für Landestopografie swisstopo.

Zuständigkeiten

für Koordination Kanton – Post

Die Post ist – nach Anhörung des Kantons und der Gemeinden – für die Festlegung der Postleitzahl zuständig.

Post CH AG
Logistik-Services 75.1
Planung und Steuerung
Philippe Mayor
Zürcherstrasse 161, 8010 Zürich-Mülligen

E-Mail

für Koordination Kanton – BAV

Bei Perimeteränderungen mit Auswirkungen auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs ist vorgängig die Koordination zwischen den betroffenen Gemeinden, den zuständigen Transportunternehmen und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) durchzuführen.

Bundesamt für Verkehr BAV
Sektion Schienennetz
3003 Bern

E-Mail

für Verfahren Kanton – swisstopo

Bundesamt für Landestopografie swisstopo             
Vermessung       
Corinne Beyeler
Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern

Telefon +41 58 464 34 13 | E-Mail

Perimeteränderungen OHNE Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Nachführungsmeldung)

Vorgehen

Bei Perimeteränderungen, welche keine Anpassungen der Adressierung oder der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs betreffen, sind die Nachführungsmeldungen laufend durch die kantonalen Stellen und durch die Post an swisstopo an die E-Mail-Adresse plz@swisstopo.ch zu melden.

Zuständigkeiten

Die Kantone und die Post lassen die Nachführungsmeldungen laufend dem Bundesamt für Landestopografie swisstopo zukommen.

Zuständig für die Nachführung des amtlichen Ortschaftenverzeichnisses mit Postleitzahlen und Perimeter

Bundesamt für Landestopografie swisstopo        
Vermessung             
Isabelle Rey
Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern

Telefon + 41 58 464 32 17 | E-Mail

Definition des Begriffes «Ort»

Orte als Synonym für grössere Orte wird in der Umgangssprache auch der Begriff «Ortschaften» verwendet.

Definition des Begriffs «Ortschaft» im postalischen Sinn

Eine Ortschaft umfasst einen oder mehrere Orte (resp. Ortsteile). Orte umfassen das effektive, eng abgegrenzte Siedlungsgebiet.

Die Ortschaften sind unabhängig von Gemeinden definiert, weisen aber zum Teil gemeinsame Abgrenzungen auf.

Ortschaften sind schweizweit Flächen ohne Überlappung. Es sind künstlich geschaffene administrative Gebiete für die Bildung schweizweit eindeutiger Gebäudeadressen.

Unterschied «Ort» und «Ortschaft»

Oberleitung & Oberaufsicht Amtliche Vermessung

Bundesamt für Landestopografie – Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern