Ortschaften
Ortschaften sind bewohnte, geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl (postalische Ortschaften).
Das amtliche Ortschaftenverzeichnis enthält die Namen, Perimeter und Postleitzahlen aller Ortschaften der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.
Grundlagen
Für die Änderung von Ortschaftsnamen und Perimeter gelten die rechtlichen und organisatorischen Aspekte der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV). Wer ein Gesuch stellt, trägt die Kosten.
Die Änderungsverfahren im Überblick:

Festlegung, Änderung oder Löschung eines Ortschaftsnamens
Vorgehen
Bei Festlegung, Änderung oder Löschung eines Ortschaftsnamens ist das Genehmigungsverfahren gemäss Artikel 22 GeoNV zu durchlaufen.
- Die Kantone sind für die Festlegung der Ortschaftsnamen und deren zugehörige Perimeter verantwortlich.
- Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Die Post) die Ortschaft und legt die Änderungen fest.
- Sie sendet ein Gesuch an das Bundesamt für Landestopografie swisstopo.
Zuständigkeiten
für Koordination Kanton – Post
Die Post ist – nach Anhörung des Kantons und der Gemeinden – für die Festlegung der Postleitzahl zuständig.
Post CH AG
Logistik-Services 75.1
Planung und Steuerung
Philippe Mayor
Zürcherstrasse 161, 8010 Zürich-Mülligen
für Verfahren Kanton – swisstopo
Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Vermessung
Corinne Beyeler
Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern
Telefon +41 58 464 34 13 | E-Mail
Perimeteränderungen
Bei Perimeteränderungen ist zu unterscheiden:
- Änderungen MIT Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.
- Änderungen OHNE Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
Perimeteränderungen MIT Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
Vorgehen
Bei Perimeteränderungen mit Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs ist zwingend wie folgt vorzugehen:
- Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle koordiniert Änderungen des Perimeters mit den betroffenen Gemeinden und der Post – wenn Haltestellen des öffentlichen Verkehrs betroffen sind auch mit dem Bundesamt für Verkehr.
- Sie sendet ein Gesuch an das Bundesamt für Landestopografie swisstopo.
Zuständigkeiten
für Koordination Kanton – Post
Die Post ist – nach Anhörung des Kantons und der Gemeinden – für die Festlegung der Postleitzahl zuständig.
Post CH AG
Logistik-Services 75.1
Planung und Steuerung
Philippe Mayor
Zürcherstrasse 161, 8010 Zürich-Mülligen
für Koordination Kanton – BAV
Bei Perimeteränderungen mit Auswirkungen auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs ist vorgängig die Koordination zwischen den betroffenen Gemeinden, den zuständigen Transportunternehmen und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) durchzuführen.
Bundesamt für Verkehr BAV
Sektion Schienennetz
3003 Bern
für Verfahren Kanton – swisstopo
Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Vermessung
Corinne Beyeler
Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern
Telefon +41 58 464 34 13 | E-Mail
Perimeteränderungen OHNE Auswirkungen auf die Zustelladressen oder auf Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Nachführungsmeldung)
Vorgehen
Bei Perimeteränderungen, welche keine Anpassungen der Adressierung oder der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs betreffen, sind die Nachführungsmeldungen laufend durch die kantonalen Stellen und durch die Post an swisstopo an die E-Mail-Adresse plz@swisstopo.ch zu melden.
Zuständigkeiten
Die Kantone und die Post lassen die Nachführungsmeldungen laufend dem Bundesamt für Landestopografie swisstopo zukommen.
Zuständig für die Nachführung des amtlichen Ortschaftenverzeichnisses mit Postleitzahlen und Perimeter
Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Vermessung
Isabelle Rey
Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern
Telefon + 41 58 464 32 17 | E-Mail
Definition des Begriffes «Ort»
Definition des Begriffs «Ortschaft» im postalischen Sinn
Die Ortschaften sind unabhängig von Gemeinden definiert, weisen aber zum Teil gemeinsame Abgrenzungen auf.
Ortschaften sind schweizweit Flächen ohne Überlappung. Es sind künstlich geschaffene administrative Gebiete für die Bildung schweizweit eindeutiger Gebäudeadressen.
Unterschied «Ort» und «Ortschaft»
Inhaltsverzeichnis
Vorschriften
Empfehlungen «Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen»
Die Empfehlungen richten sich an die zuständigen Stellen auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund, die für die Festsetzung und Genehmigung der Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen verantwortlich sind
Weisung «Gemeinde- und Ortschaftsnamen, Vorprüfung und Genehmigung sowie Veröffentlichung»
Diese Weisung regelt die Verfahren bei Änderungen von Gemeinde- und Ortschaftsnamen sowie die Nachführungsmeldungen für das amtliche Ortschaftenverzeichnis mit Postleitzahl und Perimeter.
Service
Oberleitung & Oberaufsicht Amtliche Vermessung
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern

