Laufende Nachführung
Als laufende Nachführung gilt die Anpassung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung an veränderte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann.
Die Frist zwischen der Meldung und Nachführung soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.
In den meisten Kantonen wird die Ausführung der Arbeiten der laufenden Nachführung als Nachführungsmandat an einen privaten patentierten Ingenieur-Geometer oder eine private patentierte Ingenieur-Geometerin vergeben.
Für die Arbeitsvergabe gilt Artikel 44, Absatz 2 VAV.
Der Bund bezahlt keine Beiträge an die Kosten der laufenden Nachführung.
Arbeiten auf dem Bahngebiet
Mit der Aufhebung von Artikel 46 VAV per 01.01.2024 fällt die Sonderregelung für Arbeiten auf dem Bahngebiet von Eisenbahnunternehmungen weg. Werden Vermessungsarbeiten auf den Betriebsparzellen der SBB notwendig, müssen vorgängig die zuständigen Verantwortlichen des Datenmanagement kontaktiert werden, siehe SBB Rundschreiben.
Vorschriften
Empfehlung der Wettbewerbskommission betreffend Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung
Gegenstand dieser Empfehlung sind die wettbewerbspolitische Beurteilung der unterschiedlichen kantonalen Organisationsformen der Nachführung der amtlichen Vermessung und die daraus abzuleitenden Empfehlungen, welche den kantonalen Aufsichtsbehörden und der Eidgenössischen Vermessungsdirektion im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Kartellgesetz (KG) abgegeben werden sollen.
SBB Rundschreiben Aufhebung Artikel 46 (VAV) ab 01.01.2024
Sonderregelung für Arbeiten auf dem Bahngebiet per 1.1.2024 weggefallen
Service
Oberleitung & Oberaufsicht Amtliche Vermessung
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern