Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992 (Stand am 1. September 2023)
Art. 6 Datenmodell der amtlichen Vermessung
1 Das Datenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in einer normierten Datenbeschreibungssprache.
2 Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:
a. Fixpunkte;
b. Bodenbedeckung;
c. Einzelobjekte;
d. Höhen;
e. Nomenklatur;
f. Liegenschaften;
g. Rohrleitungen;
h. Hoheitsgrenzen;
i. dauernde Bodenverschiebungen;
j. Gebäudeadressen;
k. administrative Einteilungen.
3 Zur Informationsebene Liegenschaften gehören die Grundstücke nach Artikel 655 Absatz 2 ZGB, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.
Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) vom 10. Juni 1994 (Stand am 1. Juli 2008)
Art. 7 Datenmodell der amtlichen Vermessung
1 Eine Informationsebene des Objektkatalogs (Art. 6 Abs. 2 VAV) besteht aus einem oder mehreren Themen; ein Thema besteht aus einem oder mehreren Objekten. Die Themen und Objekte der Informationsebenen werden wie folgt festgelegt:
...
g. Informationsebene «Rohrleitungen»:
- Ölleitung, Gasleitung sowie weitere Leitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen,
- Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen;