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Veröffentlicht am 18. Januar 2024

Berufspflichten & Berufsaufsicht

Jede im Geometerregister eingetragene Person verpflichtet sich, Berufsregeln und -pflichten einzuhalten. Mit dieser Massnahme wird die technische Qualifikation der Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, die durch das Staatsexamen und das Patent gesichert wird, um die persönliche Qualifikation erweitert.

Berufspflichten

Die Berufspflichten der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer sind in Artikel 22 GeomV festgehalten.  

Artikel 22a GeomV regelt, bei welchen Geschäften eine im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometerinnen respektive ein eingetragener Ingenieur-Geometer in den Ausstand treten muss. 

Inspektionsrecht

Die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer kann jederzeit Inspektionen durchführen oder diese Aufgabe im Einzelfall an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen.

Berufsaufsicht

Die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus. Sie kann jederzeit Inspektionen durchführen oder diese Aufgabe im Einzelfall an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen.

Meldewesen

Besteht ein Verdacht, dass Berufspflichten verletzt werden, so besteht

Meldepflicht

  • für die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion,
  • für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde sowie
  • für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden

sowie

Melderecht

  • für Einzelpersonen.

Anordnung von Disziplinarmassnahmen

Bei Verletzung der Berufspflichten oder Verweigerung des Inspektionsrechts kann die Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer Disziplinarmassnahmen anordnen.

Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer

Sekretariat
c/o Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern