Berufspflichten & Berufsaufsicht
Jede im Geometerregister eingetragene Person verpflichtet sich, Berufsregeln und -pflichten einzuhalten. Mit dieser Massnahme wird die technische Qualifikation der Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer, die durch das Staatsexamen und das Patent gesichert wird, um die persönliche Qualifikation erweitert.
Berufspflichten
Die Berufspflichten der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer sind in Artikel 22 GeomV festgehalten.
Artikel 22a GeomV regelt, bei welchen Geschäften eine im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometerinnen respektive ein eingetragener Ingenieur-Geometer in den Ausstand treten muss.
Inspektionsrecht
Die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer kann jederzeit Inspektionen durchführen oder diese Aufgabe im Einzelfall an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen.
Berufsaufsicht
Die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus. Sie kann jederzeit Inspektionen durchführen oder diese Aufgabe im Einzelfall an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen.
Meldewesen
Besteht ein Verdacht, dass Berufspflichten verletzt werden, so besteht
Meldepflicht
- für die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion,
- für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde sowie
- für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden
sowie
Melderecht
- für Einzelpersonen.
Anordnung von Disziplinarmassnahmen
Bei Verletzung der Berufspflichten oder Verweigerung des Inspektionsrechts kann die Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer Disziplinarmassnahmen anordnen.
Vorschriften
Dokumente
Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer
c/o Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern