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Veröffentlicht am 18. Januar 2024

Ausführung auf Stufe Gemeinde durch private Geometerbüros & städtische Vermessungsämter

Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. Andere Fachkräfte sind für gewisse Arbeiten unter Einhaltung der Vorgaben zugelassen.

Aufgaben: Ausführung der Arbeiten

Die meisten Kantone beauftragen private Ingenieur-Geometerbüros sowie kommunale Vermessungsämter mit der Ausführung der Arbeiten. Diese stehen unter der weisungsfreien Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin respektive eines -Geometers, die respektive der im Geometerregister eingetragen ist. Sie haben bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Bundes und der Kantone einzuhalten.

Die Kantone legen fest, welche im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge erstellen dürfen. Auszüge können auch elektronisch erstellt und beglaubigt werden. Dies bedingt einen Eintrag der Ingenieur-Geometerin respektive des Ingenieur-Geometers durch den Kanton im Schweizerischen Register der Urkundspersonen.

Zugang zum Geometerregister (Abrufverfahren)

Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung

Die Wettbewerbskommission hält in ihrer Empfehlung vom 23. Januar 2006 betreffend Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung u.a. fest, dass die Durchsetzung eines wettbewerbsneutralen Auftritts der Nachführungsgeometer und ihrer Unternehmer notwendig sei.

Oberleitung & Oberaufsicht Amtliche Vermessung

Bundesamt für Landestopografie – Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion
Seftigenstrasse 264
CH-3084 Wabern